Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines II. Angebote und Vertragsabschluss 2. Ziff. 1 gilt nicht für Angebote, die ausdrücklich als „freibleibend“ gekennzeichnet sind; in diesem Fall kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller erst zustande, wenn der Besteller uns eine Bestellung zukommen lässt und wir sein darin liegendes Angebot annehmen. Das kann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung oder Rechnungserteilung geschehen. 3. Gegenüber unseren Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten oder Produktbezeichnungen) sowie unseren Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) behalten wir uns Änderungen vor, soweit hieran ein berechtigtes Interesse besteht (insbesondere im Rahmen von gleitenden Produktumstellungen) und der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sind. 4. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Essilor GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt. 5. Aus der Belieferung mit bestimmten Warengruppen kann unsere Verpflichtung zur Lieferung unseres gesamten Programms nicht hergeleitet werden.
III. Preise 2. Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ab dem von uns gewählten Lieferort in Deutschland. 3. Für die Sonderanfertigung von Produkten, die in unseren Preislisten nicht angeführt sind, werden Sonderabsprachen getroffen. 4. Die unverbindlichen Preisempfehlungen der Essilor GmbH beinhalten keine Handwerksleistungen.
IV. Lieferung 2. Werden keine festen Liefertermine vereinbart, sondern Lieferfristen, so beginnen diese für uns erst, wenn alle Einzelheiten des Auftrages, insbesondere Art und Umfang der Lieferung sowie die Preise einvernehmlich und verbindlich festgelegt worden sind. Wird weder ein Liefertermin noch eine Lieferfrist vereinbart, werden wir uns darum bemühen, die bestellte Ware innerhalb von 2 Wochen ab verbindlicher Festlegung der Lieferkonditionen auszuliefern. 3. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt, dass unser Lieferant uns rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert. Sollte ein bestellter Artikel nicht wie bestellt lieferbar sein, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Soweit ein nicht von uns zu vertretendes Lieferhindernis nicht nur von vorübergehen der Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Über die Nichtlieferbarkeit werden wir den Besteller unverzüglich informieren. 4. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und demBesteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
V. Fälligkeit; Zahlungen 2. Lieferungen oder Leistungen, die gegen Nachnahme erbracht werden, sind sofort rein netto fällig. 3. Übrige Rechnungen, Geschäftsbereich Instrumente, Services: Rechnungen die nicht aus dem Geschäftsbereich Glas stammen, sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein Netto, ohne Abzug von Skonto, zur Zahlung fällig. Hierzu gehören insbesondere Lieferungen oder Leistungen aus dem Geschäftsbereich Instrumente, Service- und andere Leistungen. 4. Falls von uns Schecks hereingenommen werden, erfolgt dieses nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung fällig. 5. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder werden nach Vertragsschluss andere Umstände erkennbar, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder per Nachnahme zu liefern (Lieferung gegen Zahlung). Befindet sich der Besteller mit einer Forderung, die mindestens 20% aller Forderungen der Essilor GmbH gegen den Besteller beträgt, seit mehr als vier Wochen in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen für bislang erbrachte Lieferungen und Leistungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sofort fällig zu stellen. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf Umständen beruht, die der Besteller nicht zu vertreten hat.
VI. Gefahrtragung 2. Etwaige Beschädigungen an der Warensendung sind vom Besteller unverzüglich bei dem Transportunternehmen anzuzeigen. Dieses ist aufzufordern, den Schadenstatbestand festzustellen. Etwaige Beschädigungen an der Warensendung sind außerdem den von uns dafür beauftragten Stellen im Unternehmen mitzuteilen. Das gilt auch, wenn die Verpackung unbeschädigt und der Schaden erst nach dem Auspacken festgestellt wird. Unsere Verpflichtung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt sich darauf, dass wir vom Besteller erhaltene Schadensmeldungen umgehend an das Transportunternehmen bzw. Versicherer weiterleiten, sobald wir vom Besteller die Schadensmitteilung, den Frachtbrief sowie eine Abtretungserklärung seiner Schadensersatzansprüche gegen den Transportunternehmer an die Versicherung erhalten haben.
VII. Gewährleistung 2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zunächst zur Nacherfüllung, d.h. nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, verpflichtet. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. 4. Für eine etwaige Schadensersatzverpflichtung der Essilor GmbH gilt Ziff. VIII (Schadensersatzansprüche und Haftung). 5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. VIII.6 – ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme der Ware. 6. Dem Besteller stehen die Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB zu. Die Verjährung der Rückgriffsansprüche bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
VIII. Schadensersatzansprüche und Haftung 2. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. 3. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unverbindlich. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller selbst zu prüfen. 4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. 5. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen. 6. Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 1 bis 5 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
IX. Hinweispflichten, Fertigung nach Muster 2. Soweit wir Produkte nach einem Muster des Bestellers fertigen, können wir keine vollständige Übereinstimmung mit dem Muster gewährleisten. Als ordnungsgemäße Vertragserfüllung gilt daher in diesen Fällen auch die Lieferung von Produkten mit nach dem aktuellen Stand der Technik üblichen oder nur geringfügigen Abweichungen vom Muster.
X. Nutzungsbedingungen Bildmaterial 2. Der Besteller ist nicht berechtigt, das Bildmaterial an Dritte weiterzugeben. Ausgenommen hiervon sind Werbeagenturen, Druckereien oder sonstige Vertragspartner des Bestellers, die für den Besteller Werbematerial herstellen. Der Besteller verpflichtet seine Vertragspartner, das Bildmaterial nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und nur in den Grenzen seines eigenen Nutzungsrechts zu nutzen, und trägt dafür Sorge, dass seine Vertragspartner die Bilder im Anschluss an die Auftragsdurchführung wieder herausgeben. 3. Der Besteller stellt die Essilor GmbH von allen Ansprüchen frei, die durch eine Überschreitung des Nutzungsrechts gegen die Essilor GmbH geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Schäden, die die Essilor GmbH Dritten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen ersetzen muss. Sollten Dritte Ansprüche hinsichtlich der überlassenen Bilder geltend machen, so informiert der Besteller die Essilor GmbH hierüber umgehend.
XI. Elektrogeräte
XII. Werbematerial
XIII. Eigentumsvorbehalt 2. Der Besteller ist berechtigt, von uns gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung oder unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Die Essilor GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. 3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet, so sind wir durch Übersendung einer Kopie des Pfändungsprotokolls und des Originals einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass die gepfändete Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware identisch ist, sofort zu benachrichtigen. 4. Eine Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware wird stets für uns vorgenommen. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder dauerhaft verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er uns schon jetzt einen Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. 5. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nennbetrag unserer Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
XIV. Aufrechnung; Zurückbehaltung
XV. Erfüllungsort/Gerichtsstand, anwendbares Recht 2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Braunschweig. Wir sind daneben berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 3. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
XVI. Salvatorische Klausel |